Nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland hat jeder das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Das bedeutet auch die Verpflichtung, Schmerzen angemessen zu behandeln und z. B. einem kranken Menschen eine Therapie zugänglich zu machen, die seine Beschwerden lindert.
Seit 2007 besteht die automatische Austauschpflicht für Arzneimittel nach § 129 SGB V „Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung“, Absatz 1, Satz 1. Dies gilt auch für starke Schmerzmittel, die als besondere Substanzklasse der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) unterliegen.
Patienten, die ein solches Medikament erhalten, haben starke, meist chronische Schmerzen aufgrund von Krankheiten des Bewegungsapparates, des Nervensystems oder Tumorerkrankungen. Erst durch eine gute Schmerztherapie ist es diesen Patienten möglich, wieder schmerzfrei am Leben teilzunehmen.
Die Einstellung auf starke Schmerzmedikamente ist ein mehrstufiger, aufwändiger und sehr sensibler Prozess. Ein ausschließlich ökonomisch und medizinisch nicht begründeter Austausch bei dieser Medikamentengruppe kann den Therapieerfolg und die Sicherheit von Schmerzpatienten erheblich gefährden.
Denn selbst bei gleichem Wirkstoff und gleicher Dosis treten – bedingt durch unterschiedliche Technologien der Arzneimittelzubereitung – zwischen den verschiedenen Präparaten erhebliche Unterschiede in der Wirkung auf. Der Grund ist eine zwischen den Präparaten abweichende Freisetzung des Wirkstoffs, die zu veränderten Wirkspiegeln führen kann. So kann es durch den Austausch zu problematischen Über- oder Unterdosierungen kommen, die die Sicherheit der Patienten gefährden und vermehrt Schmerzen auslösen können.
Dies ist insbesondere für Patienten in der letzten Lebensphase, die palliativmedizinisch betreut werden, nicht vertretbar, da ihnen keine Zeit für solche Experimente bleibt.
Darüber hinaus wird die Therapietreue gestört. Veränderte Form, Farben oder auch Verpackungen der Arzneimittel verunsichern die meist älteren Patienten, was zu Verwechslungen und Einnahmefehlern mit gravierenden Folgen führen kann.
Wir fordern daher, Betäubungsmittel gemäß BtmG, Anlage III von der automatischen Austauschpflicht nach § 129 SGB V auszuschließen.
Nur so kann gewährleistet werden, dass Patienten mit starken (chronischen) Schmerzen gemäß den Vorgaben zur Schmerztherapie der Weltgesundheitsorganisation (WHO) eine sichere Behandlung mit starken Schmerzmitteln erhalten.
Hier kann man online mitzeichnen und mithelfen!